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EL 2025/61

Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2026

SG Versicherungsgericht ·Versicherungsgericht · 2026-08-20 · Deutsch SG

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG. Art. 4bis Abs. 1 ELG SG. Art. 14 Abs. 2 VKG SG. Anspruch auf die Vergütung von Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Die Versicherte muss grundsätzlich den kostengünstigsten Fahrdienst für die Transporte in Anspruch nehmen. Es ist ihr aus medizinischen und organisatorischen Gründen zumutbar, vor den Behandlungsterminen zunächst abzuklären, ob die Fahrdienste des Tixi Vereins oder des SRK zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, darf sie auf andere (teurere) Fahrdienste ausweichen. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2026, EL 2025/61). Beim Bundesgericht angefochten.

Sachverhalt

A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu ihrer ganzen Rente der Invalidenversicherung (siehe z.B. EL-act. 219). A.b Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (EL-act. 40) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den Dezember 2023, den Februar 2024 und den März 2024 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. In einem Kommentar wies sie die Versicherte darauf hin, dass Taxi und andere Fahrdienste nur übernommen würden, wenn die Fahrt nicht durch den Tixi Verein St. Gallen (nachfolgend: Tixi Verein oder Tixi Taxi), das das Rote Kreuz (SRK) oder einen Fahrdienst einer Behindertenorganisation hätten durchgeführt werden können. Würden andere Fahrdienste (z.B. D.___) beauftragt, müsse dies begründet werden. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte darum, für zukünftige Fahrten den Tixi-Verein oder den SRK-Fahrdienst zu beauftragen. Andernfalls behalte sie sich vor, künftige Fahrten z.B. mit D.___ zum Tarif des Tixi-Vereins/SRK-Fahrdiensts zu vergüten. A.c Mit Verfügung vom 16. August 2024 (EL-act. 38) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den April 2024, den Mai 2024 und den Juni 2024 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. Im Kommentar zu den Rechnungen hielt sie fest, dass die Portokosten nicht von den Ergänzungsleistungen zurückvergütet werden könnten. A.d Mit Verfügung vom 1. November 2024 (EL-act. 36) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den August 2023, September 2023 und November 2023 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. Hingegen lehnte sie die Übernahme der Transportkosten für den Juli und August 2024 ab. Im Kommentar hielt sie fest, die Versicherte sei mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf hingewiesen worden, dass sie in Zukunft das SRK oder das Tixi Taxi für Transporte zu medizinischen Behandlungsstellen nehmen solle und dass die Fahrkosten ansonsten gekürzt werden müssten. Von den Transporten vom Juli und August 2024 könne sie deshalb keinen Anteil übernehmen. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte erneut darum, zukünftig das SRK oder das Tixi Taxi zu nehmen, da diese Fahrdienste erheblich günstiger seien als D.___. Die Restkosten für die Monate August, September und November 2023 hätten noch übernommen werden können, da die Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. A.e Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (EL-act. 25) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Übernahme der Transportkosten des Unternehmens D.___ auch für den September 2024 ab. EL 2025/61 2/13

Im Kommentar zu den Rechnungen wies sie die Versicherte darauf hin, sie habe die Versicherte mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass sie in Zukunft für Transporte zu medizinischen Behandlungsorten das SRK oder das Tixi Taxi nehmen müsse. Ansonsten müssten ihr die Fahrten in Zukunft gekürzt werden. Deshalb habe sie keinen Anteil mehr an den Transport vom August 2024 übernehmen können. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte darum, zukünftig das SRK oder das Tixi Taxi zu nehmen. Diese Fahrdienste seien erheblich günstiger als der Fahrdienst von D.___. A.f Am 9. April 2025 reichte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle Rechnungen und Abrechnungen von Fahrkosten ein (EL-act. 20). Sie bat darum, bezüglich der Fahrtkosten das Behindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen und zu beachten, dass die Fahrdienste SRK und des Tixi Vereins nur beschränkte Fahrzeiten anböten und nicht flexibel seien. Das Unternehmen D.___ hatte der Versicherten am 7. Dezember 2024 (EL-act. 20-8 ff.) für Transporte im November 2024 einen Betrag von Fr. 3'153.-- und am 30. Dezember 2024 (EL-act. 20-4 ff.) für Transporte im Dezember 2024 einen Betrag von Fr. 2'525.-- in Rechnung gestellt. Die Zusatzversicherung hatte die Übernahme der Transportkosten vom Dezember 2024 wegen des Erreichens des Maximalbetrags von Fr. 20'000.-- pro Kalenderjahr abgelehnt (EL-act. 20-15). Von der Rechnung vom 7. Dezember 2024 hatte sie noch einen Betrag von Fr. 1'314.90 vergütet (Fr. 1'461.-- abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 146.10; EL-act. 20- 19 f.). A.g Eine EL-Sachbearbeiterin notierte am 24. April 2025 (EL-act. 19), dass bei der Kürzung der Transportkosten die Tarife des Tixi Vereins berücksichtigt würden. Laut telefonischer Auskunft betrage ein Weg innerhalb E.___ (Zone 1) Fr. 7.--, d.h. die Hin- und Rückfahrt Fr. 14.--. In der Zone 2 betrage die Hin- und Rückfahrt Fr. 28.-- und in der Zone 3 Fr. 42.--. Die Ortschaften der Zonen 2 und 3 könnten der Website des Tixi Vereins entnommen werden. Sofern keine Begründung vorliege, dass der Tixi Verein oder das SRK keine Kapazität gehabt hätten respektive dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt habe, würden die Fahrten mit D.___ zum Tarif des Tixi Vereins berücksichtigt. Für die Fahrt vom Wohnort in die Klinik F.___ seien Fr. 180.-- zu vergüten. A.h Mit Verfügung vom 25. April 2025 (EL-act. 18) vergütete die EL-Durchführungsstelle an die Transportkosten vom November 2024 einen Betrag von Fr. 334.-- (Fr. 3'153.-- - Fr. 1'499.-- [Schadenminderung, Tixi-Tarif] - Fr. 5.-- [Portokosten] - Fr. 1'314.-- [Anteil Zusatzversicherung]). An die Transportkosten vom Dezember 2024 vergütete sie einen Betrag von Fr. 175.-- (Fr. 2'525.-- - Fr. 2'345.-

- [Schadenminderung, Tixi Tarif] - Fr. 5.-- [Portokosten]). Im Kommentar zu den Rechnungen wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass die Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, für Fahrten den Tixi Verein oder den SRK-Fahrdienst zu beauftragen. Dement- sprechend seien die Fahrten mit D.___ zum Tarif des Tixi St. Gallen gekürzt worden. EL 2025/61 3/13

A.i Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 5. Mai 2025 Einsprache (EL-act. 16). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die vollumfängliche rückwirkende wie auch zukünftige Rückerstattung der Kosten von D.___. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Tixi-Fahrdienst und der SRK-Fahrdienst beide beschränkte Fahrzeiten (SRK: 7.30 bis 12.00/13.30 bis 17.30 Uhr; Tixi: 07.45-12.15/13.30-19.00) hätten. Bei beiden Fahrdiensten müssten die Termine mindestens drei Arbeitstage im Voraus bekannt gegeben werden. Sie habe ihre Termine praktisch immer an Randzeiten frühmorgens, über Mittag und abends, da ihre Physiotherapeutin noch in einem Altersheim arbeite. Zudem habe sie aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung sehr viele Notfalltermine, es komme immer wieder zu Terminverschiebungen und sie benötige teilweise auch am Wochenende Transportdienste. Sie sei deshalb auf eine grosse Flexibilität des Fahrdienstanbieters angewiesen und nicht imstande, das SRK oder den Tixi Verein mit den Transporten zu beauftragen. Die Leitung Fahrdienst des SRK Kanton St. Gallen hatte der Versicherten am 5. Mai 2025 schriftlich bestätigt (EL-act. 15), dass Fahrten mit dem Rollstuhlbus lediglich von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr und nur für Kurzstrecken in und rund um E.___ ausgeführt würden. Die Fahrten müssten im Voraus angemeldet werden. Notfallfahrten könnten nicht durchgeführt werden. A.j Am 22. Mai 2025 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf (EL-act. 13), für alle Fahrten im November und Dezember 2024 die Terminbestätigungen mit Uhrzeit und für die Notfalltermine, für die die Fahrten nicht drei oder mehr Tage im Voraus hätten gebucht werden können, eine ärztliche Bestätigung einzureichen. A.k Am 13. Juni 2025 reichte der Hausarzt der Versicherten eine Bestätigung ein, dass die Versicherte aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL-act. 11 f.). A.l Die Versicherte antwortete am 20. Juni 2025 auf das Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom

22. Mai 2025 (EL-act. 20-2), dass sie keine ärztlichen Bestätigungen der Notfalltermine einreichen könne, da es sich hierbei nicht explizit um Notfälle, sondern einfach um sehr kurzfristige Termine gehandelt habe. Dies sei beispielsweise am 6., 8., 19. und 21. November 2024 der Fall gewesen. Welche Termine der Physiotherapie sich kurzfristig geändert hätten, lasse sich leider nicht mehr nachvollziehen. Dem Schreiben lag ein Auszug der Fahrten samt Uhrzeit und Transportweg von D.___ betreffend die Fahrten im November 2024 (EL-act. 10-3 ff.) und Dezember 2024 bei (EL-act. 10-8 ff.). Die Radiotherapie G.___, die Orthopädie H.___ und die I.___ AG hatten die von der Versicherten im November und Dezember 2024 wahrgenommenen Termine samt Zeitangaben bestätigt (EL-act. 10-13

f. und 10-19 f., 10-22). Die behandelnde Physiotherapeutin hatte am 2. Juni 2025 eine Übersicht über die von der Versicherten im November und Dezember 2024 wahrgenommenen Termine erstellt (EL- act. 10-15). Laut der Aufstellung hatten die Termine teilweise eine Behandlung und ein selbstständiges Training und teilweise nur ein selbständiges Training beinhaltet. Dr. med. J.___, Orthopädie H.___, EL 2025/61 4/13

hatte am 6. Juni 2025 bestätigt, dass die Versicherte auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL- act. 10-16). A.m Mit Entscheid vom 29. September 2025 (EL-act. 7) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und vergütete zusätzlich Fr. 414.35 an die geltend gemachten Transportkosten. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, Streitgegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bildeten lediglich die beiden Rechnungen von D.___ vom 7. Dezember 2024 und 30. Dezember 2024. Der Fahrdienst des SRK und des Tixi Vereins St. Gallen sei kostengünstiger als der von der Versicherten gewählte Fahrdienst von D.___. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die Versicherte verpflichtet, die Kosten, die von den Ergänzungsleistungen getragen würden, möglichst tief zu halten. Deshalb habe sie in aller Regel den kostengünstigsten Fahrdienst zu beanspruchen, was bedeute, dass sie einen administrativen Mehraufwand zur Organisation und Planung ihrer Termine leisten müsse. Grundsätzlich bestehe eine Austauschbefugnis, was bedeute, dass versicherte Personen jeden Fahrdienst nutzen könnten. Würden jedoch kostspielige Fahrdienste beauftragt, werde geprüft, wie hoch der Preis einer einfachen und vor allem einer wirtschaftlichen Fahrt wäre. Nur dieser werde vergütet, die Restkosten müssten von der versicherten Person übernommen werden. Die Versicherte habe trotz entsprechender Nachfrage nicht nachweisen können, ob bzw. bei welchen Terminen es sich um Notfalltermine oder kurzfristige Terminverschiebungen gehandelt habe, die eine Inanspruchnahme des Fahrdienstes des Tixi Vereins oder des SRK verunmöglicht hätten. Die Termine bei der Physiotherapeutin im November und Dezember 2024 hätten jeweils zwischen 14.45 und 18.00 Uhr stattgefunden und ungefähr 30 Minuten gedauert. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Tixi oder das SRK für die Fahrten hätte beauftragt werden können. Von den Fahrten zur Orthopädie H.___, zur Radiotherapie G.___ und zur I.___ könnten diejenigen, die vor 7.30 Uhr, nach 11.30 oder vor 13.30 Uhr stattgefunden hätten, mit D.___ vergütet werden, da die Versicherte zu diesen Zeiten nicht den Fahrdienst des SRK oder des Tixi Vereins hätte beanspruchen können. Folglich seien für die Fahrten vom 8. November 2024 Fr. 53.-

- (Rückfahrt von Orthopädie H.___ um 12.15 Uhr, 120.-- / 2 Fahrten =Fr. 60.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 19. November 2024 Fr. 73.--(Hinfahrt nach Rheumatologie um 6.40 Uhr, Fr. 160.-- / 2 Fahrten = Fr. 80.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 28. November 2024 Fr. 46.35 (Hinfahrt nach G.___ um 13.10 Uhr, Fr. 160.-- / 3 Fahrten = Fr. 53.35 abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 29. November 2024 Fr. 63.-- (Rückfahrt von Orthopädie H.___ um 12.15 Uhr, Fr. 140.-- / 2 Fahrten = Fr. 70.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 9. Dezember 2024 Fr. 73.-- (Rückfahrt von G.___ um 13.00 Uhr, Fr. 240.-- /3 Fahrten = Fr. 80.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 24. Dezember 2024 Fr. 53.-- (Rückfahrt von Stephanshorn um 12.15 Uhr, Fr. 120.-- / 2 Fahrten = Fr. 60.--abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--) und vom 27. Dezember 2024 Fr. 53.-- (Hinfahrt nach G.___ um 13.00 Uhr, Fr. 120.-- / 2 Fahrten = Fr. 60.-- abzüglich der bereits EL 2025/61 5/13

vergüteten Fr. 7.--), also insgesamt Fr. 414.35 über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. A.n Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

28. Oktober 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verpflichtung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Transportkosten gemäss den Rechnungen von D.___ rückwirkend und künftig in vollem Umfang zu vergüten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde hielt sie fest, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die ärztlichen Bestätigungen belegten, dass sie aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei, da die Behandlungen teils kurzfristig (auch kurzfristige Änderungen), am Abend oder am Wochenende stattfänden. Die Beschwerdegegnerin habe die tatsächliche medizinische und organisatorische Zumutbarkeit nicht geprüft. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht auf die Einwände eingegangen, insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die Fahrdienste der Behindertenorganisationen zu den angegebenen Zeiten tatsächlich verfügbar gewesen wären. Die Nichtberücksichtigung der konkreten Argumente verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Schadenminderungspflicht dürfe nicht derart restriktiv ausgelegt werden, dass sie den Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen faktisch verunmögliche. Es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen (rheumatische Erkrankung, eingeschränkte Mobilität, Notfalltermine) nicht möglich, ausschliesslich auf die eingeschränkt verfügbaren Fahrdienste des SRK oder Tixi-Vereins zurückzugreifen. A.o Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. A.p Nach Einsicht in die Akten (act. G 6) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 fest (act. G 7), dass sie aufgrund ihrer Krankheit an einer chronischen Fatigue leide. Weil nach Arzt- oder Physiotherapieterminen körperlich "nichts mehr" gehe, müsse sie ihre Termine auf Randzeiten legen können. Zudem würden sich Termine häufig verschieben oder es kämen kurzfristig neue hinzu. SRK- und Tixi-Fahrdienste seien daher für ihre Bedürfnisse nicht geeignet. Dr. med. H. K.___ bestätigte der Beschwerdeführerin am selben Tag, dass sie aufgrund ihrer Multimorbidität auch in den Jahren 2025 und 2026 einen flexiblen Fahrdienst zu Randzeiten und über Mittag benötige (act. G 8.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 10). A.q Das Gericht teilte der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 mit (act. G 12), bei einer ersten Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass die Transportkosten bis und mit dem Vormittag des 19. November 2024 (mit Ausnahme des Selbstbehalts) von der Zusatzversicherung bezahlt worden seien. EL 2025/61 6/13

Von den im Zeitraum 6. November 2024 bis und mit dem Vormittag des 19. November 2024 angefallenen Transportkosten hätte die Beschwerdegegnerin also wohl höchstens den aus der Zusatzversicherung angefallenen Selbstbehalt vergüten dürfen. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die Rechnung vom 30. Dezember 2024 auch Transportkosten zum Rehacenter K.___ für ein selbständiges Training und nicht für eine physiotherapeutische Behandlung enthalte. Bei einem selbständigen Training dürfte es sich nicht um eine medizinische Behandlung handeln. Das Gericht könnte daher zum Schluss kommen, dass die Kosten für die Fahrten zum Rehacenter für das selbständige Training nicht vergütet werden könnten. Das Gericht räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin antwortete am 17. Februar 2026 (act. G 13), dass es sich beim betreffenden Training um eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie (MTT) handle. Die Einheiten hätten nicht als freies, eigenständiges Training stattge- funden, sondern stets unter Anwesenheit bzw. Aufsicht eines Physiotherapeuten des Rehacenters. Damit stünden die entsprechenden Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG. Sie halte deshalb an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 15). A.r Am 17. März 2026 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit (act. G 17), dass das Gerichtsverfahren kostenlos sei, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege zur Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren sei. Betreffend den Antrag auf die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung machte das Gericht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie selbst einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren müsse. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Vertretung beauftragt habe und gegebenenfalls dessen bzw. deren Namen bekannt zu geben. Bei unbenütztem Ablauf der Frist gehe das Gericht davon aus, dass sie auf einen Beizug einer anwaltlichen Vertretung verzichte. Die Beschwerdeführerin bat am 21. April 2026 um eine möglichst rasche Behandlung ihrer Beschwerde und einen zeitnahen Entscheid (act. G 18). Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes von D.___ sei nicht freiwillig erfolgt. Zuvor habe sie Transporte über das SRK benutzt. Aufgrund der unzureichenden Verfügbarkeit und der fehlenden Flexibilität sei es jedoch wiederholt vorgekommen, dass sie keine Fahrten erhalten habe und dadurch medizinische Termine gefährdet gewesen seien. Um ihre Behandlungen und Termine zuverlässig wahrnehmen zu können, sei sie gezwungen gewesen, auf den Fahrdienst von D.___ auszuweichen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 29. September 2025, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen EL 2025/61 7/13

die Verfügung vom 25. April 2025 teilweise gutgeheissen und zusätzlich Fr. 414.35 an die geltend gemachten Transportkosten vergütet hat. Im Übrigen hat sie die Einsprache abgewiesen.

E. 1.2 Mit der Verfügung vom 25. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin nicht nur über die Vergütung der Transportkosten vom November und Dezember 2024, sondern auch über die Vergütung anderer Krankheits- und Behinderungskosten, namentlich der Kosten für eine Haushaltshilfe und der Kostenbeteiligung an der Grundversicherung, entschieden. Bei der Verfügung vom 25. April 2025 hat es sich bei genauer Betrachtung daher nicht nur um eine Verfügung, sondern um mehrere Verfügungen gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache lediglich die Verweigerung der Übernahme der (vollen) Transportkosten gerügt. Streitgegenstand des Einspracheentscheides ist daher nur die Übernahme der Transportkosten vom November und Dezember 2024 gewesen. Die anderen (Teil-)Verfügungen − also diejenigen betreffend die Vergütung der Haushaltshilfe und betreffend die Kostenbeteiligung an der Grundversicherung − sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht nur beantragt, dass die Beschwerdegegnerin die Transportkosten gemäss den Rechnungen von D.___ vom November und Dezember 2024 zu bezahlen habe, sondern dass diese auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang vergüten müsse. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen ist. Der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides beschränkt sich wiederum auf das, was Inhalt der ihm zugrunde liegenden Verfügung gewesen ist. Gegenstand der Verfügung vom 25. April 2025 sind, bezogen auf die Transportkosten, nur die im November 2024 und Dezember 2024 angefallenen Transportkosten gewesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang zu vergüten seien, ist daher nicht einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2).

E. 2.2 Gemäss Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) beschränkt sich der Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 lit. a bis g ELG auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht von Versicherern und Dritten gedeckt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten EL 2025/61 8/13

durch eine Verordnung (Abs. 5). Gemäss Art. 14 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) werden ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat also nur Anspruch auf die Vergütung derjenigen Transportkosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind. Verursacht die Beschwerdeführerin beim Transport unnötige Mehrkosten, verletzt sie dadurch ihre EL- spezifische Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein Taxi und andere Fahrdienste zukünftig nur noch übernommen würden, wenn die Fahrt nicht durch das Tixi-Taxi oder das SRK oder einen Fahrdienst einer Behindertenorganisation habe durchgeführt werden können. Würden andere Fahrdienste beauftragt (z.B. D.___), müsse dies begründet werden. Andernfalls behalte sich die Beschwerdeführerin vor, künftige Fahrten z.B. mit D.___ zum Tarif des Tixi-Vereins/SRK-Fahrdienst zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat das von ihr geforderte schadenmindernde Verhalten ausreichend definiert und korrekt abgemahnt. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht hinsichtlich der im November und Dezember 2024 angefallenen Transportkosten verletzt hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Verletzung der Schadenminderungspflicht sanktionieren dürfen.

E. 2.4 Die Schadenminderungspflicht verlangt, dass die Beschwerdeführerin den kostengünstigsten Fahrdienst für Transporte an den nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort in Anspruch nimmt. Dies sind derzeit die Fahrdienste von Behindertenorganisationen wie des Tixi Vereins oder des SRK. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass ihr die Inanspruchnahme der kostengünstigeren Fahrdienste der Behindertenorganisationen aus medizinischen und organisatorischen Gründen nicht zumutbar sei. Sie habe ihre Termine praktisch immer zu Randzeiten, sie habe sehr viele Notfalltermine und es komme immer wieder zu Terminverschiebungen. Bei Terminen zu Zeiten, in denen die Fahrdienste des Vereins Tixi Vereins und des SRK nicht zur Verfügung stehen, muss die Beschwerdeführerin auf andere Fahrdienste ausweichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, bei geplanten, im Voraus bekannten Behandlungsterminen zunächst abzuklären, ob die Fahrdienste des Tixi Vereins oder des SRK zur Verfügung stehen. Der damit verbundene organisatorische Mehraufwand ist der Beschwerdeführerin zumutbar und angesichts der Tatsache, dass die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK bedeutend günstiger sind als andere Fahrdienste (wie z.B. D.___), auch verhältnismässig. Der Hausarzt, der behandelnde Rheumatologe und der behandelnde Orthopäde haben bestätigt, dass die EL 2025/61 9/13

Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL- act. 10-16/21 und 12). Näher begründet haben sie ihre Atteste allerdings nicht. Zwar gehört es in den Kompetenzbereich der Ärzte, zu beurteilen, ob eine Person für den Transport zu einer medizinischen Behandlungsstelle auf einen Fahrdienst angewiesen ist. Welcher Fahrdienst eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistung erbringt, ist jedoch keine medizinische Frage und deshalb nicht durch die behandelnden Ärzte zu beantworten. Die Auswertung der Transporte vom November und vom Dezember 2024 hat ergeben, dass der Grossteil der Fahrten zu Zeiten stattgefunden hat, an denen auch die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK grundsätzlich zur Verfügung gestanden hätten. Es liegen keine Belege dafür vor, dass es sich bei den Terminen vom 6. November 2024, 8. November 2024, 19. November 2024 und 21. November 2024 um kurzfristige Termine gehandelt hätte. Die Beweislast hierfür obliegt ausnahmsweise der Beschwerdeführerin, da sie die Einzige ist, die den Beweis dafür, dass es sich bei diesen Terminen um kurzfristige Termine gehandelt hat, hätte erbringen können. Demnach hat die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Somit ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im November oder Dezember 2024 kurzfristige Behandlungstermine stattgefunden haben, zu deren Wahrnehmung sie auf die Dienste von D.___ (oder eines anderen Anbieters, der marktübliche Preise verlangt) angewiesen gewesen wäre. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr ermitteln, welche Transporte im November und Dezember 2024 durch die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK tatsächlich hätten durchgeführt werden können und welche (mangels Kapazität) nicht. Der Beweis hätte nur erbracht werden können, indem sich die Beschwerdeführerin vor jedem Termin beim Verein B.___ oder dem C.___ erkundigt hätte, ob diese für den Transport zur Verfügung stehen. Die Beweisführungslast liegt somit auch hier ausnahmsweise bei der Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin auch den Nachteil der Beweislosigkeit für die behauptete Unmöglichkeit, dass sie sich im November und Dezember 2024 durch den Fahrdienst des Tixi Vereins oder des SRK hätte befördern lassen können, zu tragen.

E. 2.5 Die Zusatzversicherung hat der Beschwerdeführerin von der Rechnung vom 7. Dezember 2024 über den Betrag von Fr. 3'153.-- nur einen Betrag von Fr. 1'314.90 zurückerstattet (Fr. 1'461.-- - Selbstbehalt von Fr. 146.10; EL-act. 20-20). Sie hat die Transportkosten bis und mit der Fahrt vom 19. November 2024 vormittags bezahlt. An die Fahrt vom 19. November 2024 am Nachmittag hat sie von den Fr. 120.-- noch Fr. 9.-- bezahlt. Danach ist die Kostenlimite erreicht gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher die Rückfahrt vom 8. November 2024 (Fr. 60.--) und die Hinfahrt am Vormittag des 19. November 2024 (Fr. 80.--) nur zum Tixi-Tarif von je Fr. 7.-- übernehmen dürfen. Die Vergütung der Transportkosten reduziert sich folglich um die Fr. 53.-- (Fr. 60.-- - Fr. 7.--) und die Fr. 73.-

- (Fr. 80.-- Fr. 7.--), die mit dem Einspracheentscheid vom 29. September 2025 zusätzlich zugesprochen worden sind (insgesamt Fr. 126.--, siehe auch Erw. 5 des Einspracheentscheides). EL 2025/61 10/13

E. 2.6 Das Gericht hat in seinem Schreiben vom 10. Februar 2026 an die Beschwerdeführerin festgehalten, den Akten sei zu entnehmen, dass die Rechnung vom 30. Dezember 2024 auch Transportkosten zum Rehacenter K.___ für ein selbständiges Training enthalte. Die Transportkosten dürfen nur dann vergütet werden, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt; das ergibt sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle. Die Transportkosten müssen in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Praxisgemäss sind Transportkosten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, die ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des EVG vom 15. November 2002, P 32/02 E. 5; zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 262). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, dass es sich beim selbständigen Training um eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie (MTT) gehandelt habe. Die Einheiten hätten nicht als freies, eigenständiges Training stattgefunden, sondern stets unter Anwesenheit bzw. Aufsicht eines Physiotherapeuten. Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. Sollte es sich beim selbständigen Training tatsächlich um eine ärztlich verordnete MTT gehandelt haben, müsste dieses als medizinische Behandlung qualifiziert und dementsprechend müssten die Transportkosten zu den selbständigen Trainings von der Beschwerdegegnerin vergütet werden. Dabei wären alle Transportkosten zu den selbständigen Trainings (was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch gemacht hat) zum Tixi-Tarif zu vergüten, da es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, das freie Training auf Zeiten zu legen, zu denen die Behindertenorganisationen Fahrten anbieten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass noch abgeklärt werden muss, ob es sich beim selbständigen Training tatsächlich um ein Training im Rahmen einer ärztlich verordneten medizinischen Trainingstherapie gehandelt hat.

E. 2.7 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass weder der Tixi Verein noch der SRK- Fahrdienst Fahrten über den Mittag anböten. Der Website des Tixi Vereins ist zu entnehmen, dass der Fahrdienst von Montag bis Freitag von 7.45 bis 12:15 und von 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr (plus abends und samstags und sonntags auf Anfrage) genutzt werden kann (tixi-sg.ch/kontakt/, besucht am 28. April 2026). Auf der Website des SRK des Kantons St. Gallen ist hingegen nur ersichtlich, dass die Einsatzzentrale unter der Woche von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 17.00 Uhr geöffnet hat (srk- sg.ch/rotkreuz-fahrdienst-stgallen-und-umgebung, besucht am 28. April 2026). Ob dies auch für den Fahrdienst gilt, bleibt unklar. Der Leiter des Fahrdienstes des SRK des Kantons St. Gallen hat in einem Schreiben vom 5. Mai 2025 bestätigt, dass Fahrten mit dem Rollstuhlbus unter der Woche von 8 bis 17 Uhr für Kurzstrecken in und rund um E.___ ausgeführt würden (EL-act. 15). Demnach steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das SRK über die Mittagszeit von Montag bis Freitag keine Fahrten anbietet. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass das SRK EL 2025/61 11/13

Fahrdienste auch in der Mittagszeit anbietet, dürften die Fahrt vom 28. November 2024 von zu Hause in die Radiotherapie Klinik G.___, die Fahrt vom 29. November 2024 von der Orthopädie H.___ nach Hause, die Fahrt vom 24. Dezember 2024 von der Radiotherapie Klinik G.___ nach Hause und die Fahrt vom 27. Dezember 2024 von zu Hause zur Radiotherapie Klinik G.___ nicht nach dem Tarif von D.___, sondern nur nach dem SRK-Tarif vergütet werden.

E. 2.8 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Abklärungen vom Gericht oder von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Würde das Versicherungsgericht die weiteren Abklärungen vornehmen, würde es die der Beschwerdegegnerin obliegende Aufgabe der Sachverhaltsermittlung "übernehmen". Dies wäre gesetzwidrig, da der Gesetzgeber diese Aufgabe, d.h. die rechtsgenügliche Ermittlung des Sachverhalts, der Beschwerdegegnerin zugewiesen hat. Würde das Gericht die weiteren Abklärungen vornehmen, würde der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit genommen, das Ergebnis der gerichtlichen Abklärung von zwei Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Dies wäre insbesondere auch deshalb problematisch, weil das Bundesgericht, die einzige verbleibende Instanz, nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt, d.h. es kann den vom kantonalen Versicherungsgericht festgestellten Sachverhalt nur eingeschränkt überprüfen (siehe Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die in Erw. 2. 6 und 2.7 genannten weiteren Abklärungen vorzunehmen.

E. 2.9 Demnach ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang zu vergüten seien, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. EL 2025/61 13/13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 20. August 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2025/61 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen S o zia lve rs ich e ru ng s an s ta lt d es K an ton s S t. Ga lle n, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Transportkosten) 1/13

Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu ihrer ganzen Rente der Invalidenversicherung (siehe z.B. EL-act. 219). A.b Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (EL-act. 40) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den Dezember 2023, den Februar 2024 und den März 2024 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. In einem Kommentar wies sie die Versicherte darauf hin, dass Taxi und andere Fahrdienste nur übernommen würden, wenn die Fahrt nicht durch den Tixi Verein St. Gallen (nachfolgend: Tixi Verein oder Tixi Taxi), das das Rote Kreuz (SRK) oder einen Fahrdienst einer Behindertenorganisation hätten durchgeführt werden können. Würden andere Fahrdienste (z.B. D.___) beauftragt, müsse dies begründet werden. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte darum, für zukünftige Fahrten den Tixi-Verein oder den SRK-Fahrdienst zu beauftragen. Andernfalls behalte sie sich vor, künftige Fahrten z.B. mit D.___ zum Tarif des Tixi-Vereins/SRK-Fahrdiensts zu vergüten. A.c Mit Verfügung vom 16. August 2024 (EL-act. 38) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den April 2024, den Mai 2024 und den Juni 2024 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. Im Kommentar zu den Rechnungen hielt sie fest, dass die Portokosten nicht von den Ergänzungsleistungen zurückvergütet werden könnten. A.d Mit Verfügung vom 1. November 2024 (EL-act. 36) vergütete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten für den August 2023, September 2023 und November 2023 den von der Zusatzversicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt (abzüglich Portokosten) für die Transporte mit dem Unternehmen D.___. Hingegen lehnte sie die Übernahme der Transportkosten für den Juli und August 2024 ab. Im Kommentar hielt sie fest, die Versicherte sei mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf hingewiesen worden, dass sie in Zukunft das SRK oder das Tixi Taxi für Transporte zu medizinischen Behandlungsstellen nehmen solle und dass die Fahrkosten ansonsten gekürzt werden müssten. Von den Transporten vom Juli und August 2024 könne sie deshalb keinen Anteil übernehmen. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte erneut darum, zukünftig das SRK oder das Tixi Taxi zu nehmen, da diese Fahrdienste erheblich günstiger seien als D.___. Die Restkosten für die Monate August, September und November 2023 hätten noch übernommen werden können, da die Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf ihre Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. A.e Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (EL-act. 25) wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um die Übernahme der Transportkosten des Unternehmens D.___ auch für den September 2024 ab. EL 2025/61 2/13

Im Kommentar zu den Rechnungen wies sie die Versicherte darauf hin, sie habe die Versicherte mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass sie in Zukunft für Transporte zu medizinischen Behandlungsorten das SRK oder das Tixi Taxi nehmen müsse. Ansonsten müssten ihr die Fahrten in Zukunft gekürzt werden. Deshalb habe sie keinen Anteil mehr an den Transport vom August 2024 übernehmen können. Die EL-Durchführungsstelle bat die Versicherte darum, zukünftig das SRK oder das Tixi Taxi zu nehmen. Diese Fahrdienste seien erheblich günstiger als der Fahrdienst von D.___. A.f Am 9. April 2025 reichte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle Rechnungen und Abrechnungen von Fahrkosten ein (EL-act. 20). Sie bat darum, bezüglich der Fahrtkosten das Behindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen und zu beachten, dass die Fahrdienste SRK und des Tixi Vereins nur beschränkte Fahrzeiten anböten und nicht flexibel seien. Das Unternehmen D.___ hatte der Versicherten am 7. Dezember 2024 (EL-act. 20-8 ff.) für Transporte im November 2024 einen Betrag von Fr. 3'153.-- und am 30. Dezember 2024 (EL-act. 20-4 ff.) für Transporte im Dezember 2024 einen Betrag von Fr. 2'525.-- in Rechnung gestellt. Die Zusatzversicherung hatte die Übernahme der Transportkosten vom Dezember 2024 wegen des Erreichens des Maximalbetrags von Fr. 20'000.-- pro Kalenderjahr abgelehnt (EL-act. 20-15). Von der Rechnung vom 7. Dezember 2024 hatte sie noch einen Betrag von Fr. 1'314.90 vergütet (Fr. 1'461.-- abzüglich des Selbstbehalts von Fr. 146.10; EL-act. 20- 19 f.). A.g Eine EL-Sachbearbeiterin notierte am 24. April 2025 (EL-act. 19), dass bei der Kürzung der Transportkosten die Tarife des Tixi Vereins berücksichtigt würden. Laut telefonischer Auskunft betrage ein Weg innerhalb E.___ (Zone 1) Fr. 7.--, d.h. die Hin- und Rückfahrt Fr. 14.--. In der Zone 2 betrage die Hin- und Rückfahrt Fr. 28.-- und in der Zone 3 Fr. 42.--. Die Ortschaften der Zonen 2 und 3 könnten der Website des Tixi Vereins entnommen werden. Sofern keine Begründung vorliege, dass der Tixi Verein oder das SRK keine Kapazität gehabt hätten respektive dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt habe, würden die Fahrten mit D.___ zum Tarif des Tixi Vereins berücksichtigt. Für die Fahrt vom Wohnort in die Klinik F.___ seien Fr. 180.-- zu vergüten. A.h Mit Verfügung vom 25. April 2025 (EL-act. 18) vergütete die EL-Durchführungsstelle an die Transportkosten vom November 2024 einen Betrag von Fr. 334.-- (Fr. 3'153.-- - Fr. 1'499.-- [Schadenminderung, Tixi-Tarif] - Fr. 5.-- [Portokosten] - Fr. 1'314.-- [Anteil Zusatzversicherung]). An die Transportkosten vom Dezember 2024 vergütete sie einen Betrag von Fr. 175.-- (Fr. 2'525.-- - Fr. 2'345.-

- [Schadenminderung, Tixi Tarif] - Fr. 5.-- [Portokosten]). Im Kommentar zu den Rechnungen wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass die Versicherte im Rahmen der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, für Fahrten den Tixi Verein oder den SRK-Fahrdienst zu beauftragen. Dement- sprechend seien die Fahrten mit D.___ zum Tarif des Tixi St. Gallen gekürzt worden. EL 2025/61 3/13

A.i Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 5. Mai 2025 Einsprache (EL-act. 16). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die vollumfängliche rückwirkende wie auch zukünftige Rückerstattung der Kosten von D.___. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Tixi-Fahrdienst und der SRK-Fahrdienst beide beschränkte Fahrzeiten (SRK: 7.30 bis 12.00/13.30 bis 17.30 Uhr; Tixi: 07.45-12.15/13.30-19.00) hätten. Bei beiden Fahrdiensten müssten die Termine mindestens drei Arbeitstage im Voraus bekannt gegeben werden. Sie habe ihre Termine praktisch immer an Randzeiten frühmorgens, über Mittag und abends, da ihre Physiotherapeutin noch in einem Altersheim arbeite. Zudem habe sie aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung sehr viele Notfalltermine, es komme immer wieder zu Terminverschiebungen und sie benötige teilweise auch am Wochenende Transportdienste. Sie sei deshalb auf eine grosse Flexibilität des Fahrdienstanbieters angewiesen und nicht imstande, das SRK oder den Tixi Verein mit den Transporten zu beauftragen. Die Leitung Fahrdienst des SRK Kanton St. Gallen hatte der Versicherten am 5. Mai 2025 schriftlich bestätigt (EL-act. 15), dass Fahrten mit dem Rollstuhlbus lediglich von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr und nur für Kurzstrecken in und rund um E.___ ausgeführt würden. Die Fahrten müssten im Voraus angemeldet werden. Notfallfahrten könnten nicht durchgeführt werden. A.j Am 22. Mai 2025 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf (EL-act. 13), für alle Fahrten im November und Dezember 2024 die Terminbestätigungen mit Uhrzeit und für die Notfalltermine, für die die Fahrten nicht drei oder mehr Tage im Voraus hätten gebucht werden können, eine ärztliche Bestätigung einzureichen. A.k Am 13. Juni 2025 reichte der Hausarzt der Versicherten eine Bestätigung ein, dass die Versicherte aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL-act. 11 f.). A.l Die Versicherte antwortete am 20. Juni 2025 auf das Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom

22. Mai 2025 (EL-act. 20-2), dass sie keine ärztlichen Bestätigungen der Notfalltermine einreichen könne, da es sich hierbei nicht explizit um Notfälle, sondern einfach um sehr kurzfristige Termine gehandelt habe. Dies sei beispielsweise am 6., 8., 19. und 21. November 2024 der Fall gewesen. Welche Termine der Physiotherapie sich kurzfristig geändert hätten, lasse sich leider nicht mehr nachvollziehen. Dem Schreiben lag ein Auszug der Fahrten samt Uhrzeit und Transportweg von D.___ betreffend die Fahrten im November 2024 (EL-act. 10-3 ff.) und Dezember 2024 bei (EL-act. 10-8 ff.). Die Radiotherapie G.___, die Orthopädie H.___ und die I.___ AG hatten die von der Versicherten im November und Dezember 2024 wahrgenommenen Termine samt Zeitangaben bestätigt (EL-act. 10-13

f. und 10-19 f., 10-22). Die behandelnde Physiotherapeutin hatte am 2. Juni 2025 eine Übersicht über die von der Versicherten im November und Dezember 2024 wahrgenommenen Termine erstellt (EL- act. 10-15). Laut der Aufstellung hatten die Termine teilweise eine Behandlung und ein selbstständiges Training und teilweise nur ein selbständiges Training beinhaltet. Dr. med. J.___, Orthopädie H.___, EL 2025/61 4/13

hatte am 6. Juni 2025 bestätigt, dass die Versicherte auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL- act. 10-16). A.m Mit Entscheid vom 29. September 2025 (EL-act. 7) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und vergütete zusätzlich Fr. 414.35 an die geltend gemachten Transportkosten. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, Streitgegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens bildeten lediglich die beiden Rechnungen von D.___ vom 7. Dezember 2024 und 30. Dezember 2024. Der Fahrdienst des SRK und des Tixi Vereins St. Gallen sei kostengünstiger als der von der Versicherten gewählte Fahrdienst von D.___. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die Versicherte verpflichtet, die Kosten, die von den Ergänzungsleistungen getragen würden, möglichst tief zu halten. Deshalb habe sie in aller Regel den kostengünstigsten Fahrdienst zu beanspruchen, was bedeute, dass sie einen administrativen Mehraufwand zur Organisation und Planung ihrer Termine leisten müsse. Grundsätzlich bestehe eine Austauschbefugnis, was bedeute, dass versicherte Personen jeden Fahrdienst nutzen könnten. Würden jedoch kostspielige Fahrdienste beauftragt, werde geprüft, wie hoch der Preis einer einfachen und vor allem einer wirtschaftlichen Fahrt wäre. Nur dieser werde vergütet, die Restkosten müssten von der versicherten Person übernommen werden. Die Versicherte habe trotz entsprechender Nachfrage nicht nachweisen können, ob bzw. bei welchen Terminen es sich um Notfalltermine oder kurzfristige Terminverschiebungen gehandelt habe, die eine Inanspruchnahme des Fahrdienstes des Tixi Vereins oder des SRK verunmöglicht hätten. Die Termine bei der Physiotherapeutin im November und Dezember 2024 hätten jeweils zwischen 14.45 und 18.00 Uhr stattgefunden und ungefähr 30 Minuten gedauert. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Tixi oder das SRK für die Fahrten hätte beauftragt werden können. Von den Fahrten zur Orthopädie H.___, zur Radiotherapie G.___ und zur I.___ könnten diejenigen, die vor 7.30 Uhr, nach 11.30 oder vor 13.30 Uhr stattgefunden hätten, mit D.___ vergütet werden, da die Versicherte zu diesen Zeiten nicht den Fahrdienst des SRK oder des Tixi Vereins hätte beanspruchen können. Folglich seien für die Fahrten vom 8. November 2024 Fr. 53.-

- (Rückfahrt von Orthopädie H.___ um 12.15 Uhr, 120.-- / 2 Fahrten =Fr. 60.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 19. November 2024 Fr. 73.--(Hinfahrt nach Rheumatologie um 6.40 Uhr, Fr. 160.-- / 2 Fahrten = Fr. 80.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 28. November 2024 Fr. 46.35 (Hinfahrt nach G.___ um 13.10 Uhr, Fr. 160.-- / 3 Fahrten = Fr. 53.35 abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 29. November 2024 Fr. 63.-- (Rückfahrt von Orthopädie H.___ um 12.15 Uhr, Fr. 140.-- / 2 Fahrten = Fr. 70.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 9. Dezember 2024 Fr. 73.-- (Rückfahrt von G.___ um 13.00 Uhr, Fr. 240.-- /3 Fahrten = Fr. 80.-- abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--), vom 24. Dezember 2024 Fr. 53.-- (Rückfahrt von Stephanshorn um 12.15 Uhr, Fr. 120.-- / 2 Fahrten = Fr. 60.--abzüglich der bereits vergüteten Fr. 7.--) und vom 27. Dezember 2024 Fr. 53.-- (Hinfahrt nach G.___ um 13.00 Uhr, Fr. 120.-- / 2 Fahrten = Fr. 60.-- abzüglich der bereits EL 2025/61 5/13

vergüteten Fr. 7.--), also insgesamt Fr. 414.35 über die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. A.n Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

28. Oktober 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verpflichtung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Transportkosten gemäss den Rechnungen von D.___ rückwirkend und künftig in vollem Umfang zu vergüten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung der Beschwerde hielt sie fest, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die ärztlichen Bestätigungen belegten, dass sie aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei, da die Behandlungen teils kurzfristig (auch kurzfristige Änderungen), am Abend oder am Wochenende stattfänden. Die Beschwerdegegnerin habe die tatsächliche medizinische und organisatorische Zumutbarkeit nicht geprüft. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht auf die Einwände eingegangen, insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die Fahrdienste der Behindertenorganisationen zu den angegebenen Zeiten tatsächlich verfügbar gewesen wären. Die Nichtberücksichtigung der konkreten Argumente verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Schadenminderungspflicht dürfe nicht derart restriktiv ausgelegt werden, dass sie den Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen faktisch verunmögliche. Es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen (rheumatische Erkrankung, eingeschränkte Mobilität, Notfalltermine) nicht möglich, ausschliesslich auf die eingeschränkt verfügbaren Fahrdienste des SRK oder Tixi-Vereins zurückzugreifen. A.o Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. A.p Nach Einsicht in die Akten (act. G 6) hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 fest (act. G 7), dass sie aufgrund ihrer Krankheit an einer chronischen Fatigue leide. Weil nach Arzt- oder Physiotherapieterminen körperlich "nichts mehr" gehe, müsse sie ihre Termine auf Randzeiten legen können. Zudem würden sich Termine häufig verschieben oder es kämen kurzfristig neue hinzu. SRK- und Tixi-Fahrdienste seien daher für ihre Bedürfnisse nicht geeignet. Dr. med. H. K.___ bestätigte der Beschwerdeführerin am selben Tag, dass sie aufgrund ihrer Multimorbidität auch in den Jahren 2025 und 2026 einen flexiblen Fahrdienst zu Randzeiten und über Mittag benötige (act. G 8.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 10). A.q Das Gericht teilte der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2026 mit (act. G 12), bei einer ersten Durchsicht der Akten sei aufgefallen, dass die Transportkosten bis und mit dem Vormittag des 19. November 2024 (mit Ausnahme des Selbstbehalts) von der Zusatzversicherung bezahlt worden seien. EL 2025/61 6/13

Von den im Zeitraum 6. November 2024 bis und mit dem Vormittag des 19. November 2024 angefallenen Transportkosten hätte die Beschwerdegegnerin also wohl höchstens den aus der Zusatzversicherung angefallenen Selbstbehalt vergüten dürfen. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die Rechnung vom 30. Dezember 2024 auch Transportkosten zum Rehacenter K.___ für ein selbständiges Training und nicht für eine physiotherapeutische Behandlung enthalte. Bei einem selbständigen Training dürfte es sich nicht um eine medizinische Behandlung handeln. Das Gericht könnte daher zum Schluss kommen, dass die Kosten für die Fahrten zum Rehacenter für das selbständige Training nicht vergütet werden könnten. Das Gericht räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin antwortete am 17. Februar 2026 (act. G 13), dass es sich beim betreffenden Training um eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie (MTT) handle. Die Einheiten hätten nicht als freies, eigenständiges Training stattge- funden, sondern stets unter Anwesenheit bzw. Aufsicht eines Physiotherapeuten des Rehacenters. Damit stünden die entsprechenden Fahrten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG. Sie halte deshalb an ihrer Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 15). A.r Am 17. März 2026 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit (act. G 17), dass das Gerichtsverfahren kostenlos sei, weshalb keine unentgeltliche Rechtspflege zur Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren sei. Betreffend den Antrag auf die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung machte das Gericht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie selbst einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren müsse. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Vertretung beauftragt habe und gegebenenfalls dessen bzw. deren Namen bekannt zu geben. Bei unbenütztem Ablauf der Frist gehe das Gericht davon aus, dass sie auf einen Beizug einer anwaltlichen Vertretung verzichte. Die Beschwerdeführerin bat am 21. April 2026 um eine möglichst rasche Behandlung ihrer Beschwerde und einen zeitnahen Entscheid (act. G 18). Die Inanspruchnahme des Fahrdienstes von D.___ sei nicht freiwillig erfolgt. Zuvor habe sie Transporte über das SRK benutzt. Aufgrund der unzureichenden Verfügbarkeit und der fehlenden Flexibilität sei es jedoch wiederholt vorgekommen, dass sie keine Fahrten erhalten habe und dadurch medizinische Termine gefährdet gewesen seien. Um ihre Behandlungen und Termine zuverlässig wahrnehmen zu können, sei sie gezwungen gewesen, auf den Fahrdienst von D.___ auszuweichen. Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 29. September 2025, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen EL 2025/61 7/13

die Verfügung vom 25. April 2025 teilweise gutgeheissen und zusätzlich Fr. 414.35 an die geltend gemachten Transportkosten vergütet hat. Im Übrigen hat sie die Einsprache abgewiesen. 1.2 Mit der Verfügung vom 25. April 2025 hat die Beschwerdegegnerin nicht nur über die Vergütung der Transportkosten vom November und Dezember 2024, sondern auch über die Vergütung anderer Krankheits- und Behinderungskosten, namentlich der Kosten für eine Haushaltshilfe und der Kostenbeteiligung an der Grundversicherung, entschieden. Bei der Verfügung vom 25. April 2025 hat es sich bei genauer Betrachtung daher nicht nur um eine Verfügung, sondern um mehrere Verfügungen gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache lediglich die Verweigerung der Übernahme der (vollen) Transportkosten gerügt. Streitgegenstand des Einspracheentscheides ist daher nur die Übernahme der Transportkosten vom November und Dezember 2024 gewesen. Die anderen (Teil-)Verfügungen − also diejenigen betreffend die Vergütung der Haushaltshilfe und betreffend die Kostenbeteiligung an der Grundversicherung − sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht nur beantragt, dass die Beschwerdegegnerin die Transportkosten gemäss den Rechnungen von D.___ vom November und Dezember 2024 zu bezahlen habe, sondern dass diese auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang vergüten müsse. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen ist. Der Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides beschränkt sich wiederum auf das, was Inhalt der ihm zugrunde liegenden Verfügung gewesen ist. Gegenstand der Verfügung vom 25. April 2025 sind, bezogen auf die Transportkosten, nur die im November 2024 und Dezember 2024 angefallenen Transportkosten gewesen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang zu vergüten seien, ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) beschränkt sich der Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 lit. a bis g ELG auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben, soweit diese nicht von Versicherern und Dritten gedeckt werden. Die Regierung regelt die Einzelheiten EL 2025/61 8/13

durch eine Verordnung (Abs. 5). Gemäss Art. 14 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) werden ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort vergütet. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat also nur Anspruch auf die Vergütung derjenigen Transportkosten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind. Verursacht die Beschwerdeführerin beim Transport unnötige Mehrkosten, verletzt sie dadurch ihre EL- spezifische Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 1. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein Taxi und andere Fahrdienste zukünftig nur noch übernommen würden, wenn die Fahrt nicht durch das Tixi-Taxi oder das SRK oder einen Fahrdienst einer Behindertenorganisation habe durchgeführt werden können. Würden andere Fahrdienste beauftragt (z.B. D.___), müsse dies begründet werden. Andernfalls behalte sich die Beschwerdeführerin vor, künftige Fahrten z.B. mit D.___ zum Tarif des Tixi-Vereins/SRK-Fahrdienst zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin hat das von ihr geforderte schadenmindernde Verhalten ausreichend definiert und korrekt abgemahnt. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht hinsichtlich der im November und Dezember 2024 angefallenen Transportkosten verletzt hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Verletzung der Schadenminderungspflicht sanktionieren dürfen. 2.4 Die Schadenminderungspflicht verlangt, dass die Beschwerdeführerin den kostengünstigsten Fahrdienst für Transporte an den nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort in Anspruch nimmt. Dies sind derzeit die Fahrdienste von Behindertenorganisationen wie des Tixi Vereins oder des SRK. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass ihr die Inanspruchnahme der kostengünstigeren Fahrdienste der Behindertenorganisationen aus medizinischen und organisatorischen Gründen nicht zumutbar sei. Sie habe ihre Termine praktisch immer zu Randzeiten, sie habe sehr viele Notfalltermine und es komme immer wieder zu Terminverschiebungen. Bei Terminen zu Zeiten, in denen die Fahrdienste des Vereins Tixi Vereins und des SRK nicht zur Verfügung stehen, muss die Beschwerdeführerin auf andere Fahrdienste ausweichen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, bei geplanten, im Voraus bekannten Behandlungsterminen zunächst abzuklären, ob die Fahrdienste des Tixi Vereins oder des SRK zur Verfügung stehen. Der damit verbundene organisatorische Mehraufwand ist der Beschwerdeführerin zumutbar und angesichts der Tatsache, dass die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK bedeutend günstiger sind als andere Fahrdienste (wie z.B. D.___), auch verhältnismässig. Der Hausarzt, der behandelnde Rheumatologe und der behandelnde Orthopäde haben bestätigt, dass die EL 2025/61 9/13

Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen auf einen flexiblen Fahrdienst angewiesen sei (EL- act. 10-16/21 und 12). Näher begründet haben sie ihre Atteste allerdings nicht. Zwar gehört es in den Kompetenzbereich der Ärzte, zu beurteilen, ob eine Person für den Transport zu einer medizinischen Behandlungsstelle auf einen Fahrdienst angewiesen ist. Welcher Fahrdienst eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistung erbringt, ist jedoch keine medizinische Frage und deshalb nicht durch die behandelnden Ärzte zu beantworten. Die Auswertung der Transporte vom November und vom Dezember 2024 hat ergeben, dass der Grossteil der Fahrten zu Zeiten stattgefunden hat, an denen auch die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK grundsätzlich zur Verfügung gestanden hätten. Es liegen keine Belege dafür vor, dass es sich bei den Terminen vom 6. November 2024, 8. November 2024, 19. November 2024 und 21. November 2024 um kurzfristige Termine gehandelt hätte. Die Beweislast hierfür obliegt ausnahmsweise der Beschwerdeführerin, da sie die Einzige ist, die den Beweis dafür, dass es sich bei diesen Terminen um kurzfristige Termine gehandelt hat, hätte erbringen können. Demnach hat die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit zu tragen. Somit ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im November oder Dezember 2024 kurzfristige Behandlungstermine stattgefunden haben, zu deren Wahrnehmung sie auf die Dienste von D.___ (oder eines anderen Anbieters, der marktübliche Preise verlangt) angewiesen gewesen wäre. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr ermitteln, welche Transporte im November und Dezember 2024 durch die Fahrdienste des Tixi Vereins und des SRK tatsächlich hätten durchgeführt werden können und welche (mangels Kapazität) nicht. Der Beweis hätte nur erbracht werden können, indem sich die Beschwerdeführerin vor jedem Termin beim Verein B.___ oder dem C.___ erkundigt hätte, ob diese für den Transport zur Verfügung stehen. Die Beweisführungslast liegt somit auch hier ausnahmsweise bei der Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin auch den Nachteil der Beweislosigkeit für die behauptete Unmöglichkeit, dass sie sich im November und Dezember 2024 durch den Fahrdienst des Tixi Vereins oder des SRK hätte befördern lassen können, zu tragen. 2.5 Die Zusatzversicherung hat der Beschwerdeführerin von der Rechnung vom 7. Dezember 2024 über den Betrag von Fr. 3'153.-- nur einen Betrag von Fr. 1'314.90 zurückerstattet (Fr. 1'461.-- - Selbstbehalt von Fr. 146.10; EL-act. 20-20). Sie hat die Transportkosten bis und mit der Fahrt vom 19. November 2024 vormittags bezahlt. An die Fahrt vom 19. November 2024 am Nachmittag hat sie von den Fr. 120.-- noch Fr. 9.-- bezahlt. Danach ist die Kostenlimite erreicht gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte daher die Rückfahrt vom 8. November 2024 (Fr. 60.--) und die Hinfahrt am Vormittag des 19. November 2024 (Fr. 80.--) nur zum Tixi-Tarif von je Fr. 7.-- übernehmen dürfen. Die Vergütung der Transportkosten reduziert sich folglich um die Fr. 53.-- (Fr. 60.-- - Fr. 7.--) und die Fr. 73.-

- (Fr. 80.-- Fr. 7.--), die mit dem Einspracheentscheid vom 29. September 2025 zusätzlich zugesprochen worden sind (insgesamt Fr. 126.--, siehe auch Erw. 5 des Einspracheentscheides). EL 2025/61 10/13

2.6 Das Gericht hat in seinem Schreiben vom 10. Februar 2026 an die Beschwerdeführerin festgehalten, den Akten sei zu entnehmen, dass die Rechnung vom 30. Dezember 2024 auch Transportkosten zum Rehacenter K.___ für ein selbständiges Training enthalte. Die Transportkosten dürfen nur dann vergütet werden, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt; das ergibt sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle. Die Transportkosten müssen in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Praxisgemäss sind Transportkosten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, die ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des EVG vom 15. November 2002, P 32/02 E. 5; zum Ganzen siehe RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 262). Die Beschwerdeführerin hat erklärt, dass es sich beim selbständigen Training um eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie (MTT) gehandelt habe. Die Einheiten hätten nicht als freies, eigenständiges Training stattgefunden, sondern stets unter Anwesenheit bzw. Aufsicht eines Physiotherapeuten. Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. Sollte es sich beim selbständigen Training tatsächlich um eine ärztlich verordnete MTT gehandelt haben, müsste dieses als medizinische Behandlung qualifiziert und dementsprechend müssten die Transportkosten zu den selbständigen Trainings von der Beschwerdegegnerin vergütet werden. Dabei wären alle Transportkosten zu den selbständigen Trainings (was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch gemacht hat) zum Tixi-Tarif zu vergüten, da es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, das freie Training auf Zeiten zu legen, zu denen die Behindertenorganisationen Fahrten anbieten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass noch abgeklärt werden muss, ob es sich beim selbständigen Training tatsächlich um ein Training im Rahmen einer ärztlich verordneten medizinischen Trainingstherapie gehandelt hat. 2.7 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass weder der Tixi Verein noch der SRK- Fahrdienst Fahrten über den Mittag anböten. Der Website des Tixi Vereins ist zu entnehmen, dass der Fahrdienst von Montag bis Freitag von 7.45 bis 12:15 und von 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr (plus abends und samstags und sonntags auf Anfrage) genutzt werden kann (tixi-sg.ch/kontakt/, besucht am 28. April 2026). Auf der Website des SRK des Kantons St. Gallen ist hingegen nur ersichtlich, dass die Einsatzzentrale unter der Woche von 8:00 bis 11:30 Uhr und von 13:30 bis 17.00 Uhr geöffnet hat (srk- sg.ch/rotkreuz-fahrdienst-stgallen-und-umgebung, besucht am 28. April 2026). Ob dies auch für den Fahrdienst gilt, bleibt unklar. Der Leiter des Fahrdienstes des SRK des Kantons St. Gallen hat in einem Schreiben vom 5. Mai 2025 bestätigt, dass Fahrten mit dem Rollstuhlbus unter der Woche von 8 bis 17 Uhr für Kurzstrecken in und rund um E.___ ausgeführt würden (EL-act. 15). Demnach steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass das SRK über die Mittagszeit von Montag bis Freitag keine Fahrten anbietet. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass das SRK EL 2025/61 11/13

Fahrdienste auch in der Mittagszeit anbietet, dürften die Fahrt vom 28. November 2024 von zu Hause in die Radiotherapie Klinik G.___, die Fahrt vom 29. November 2024 von der Orthopädie H.___ nach Hause, die Fahrt vom 24. Dezember 2024 von der Radiotherapie Klinik G.___ nach Hause und die Fahrt vom 27. Dezember 2024 von zu Hause zur Radiotherapie Klinik G.___ nicht nach dem Tarif von D.___, sondern nur nach dem SRK-Tarif vergütet werden. 2.8 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Abklärungen vom Gericht oder von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Würde das Versicherungsgericht die weiteren Abklärungen vornehmen, würde es die der Beschwerdegegnerin obliegende Aufgabe der Sachverhaltsermittlung "übernehmen". Dies wäre gesetzwidrig, da der Gesetzgeber diese Aufgabe, d.h. die rechtsgenügliche Ermittlung des Sachverhalts, der Beschwerdegegnerin zugewiesen hat. Würde das Gericht die weiteren Abklärungen vornehmen, würde der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit genommen, das Ergebnis der gerichtlichen Abklärung von zwei Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen. Dies wäre insbesondere auch deshalb problematisch, weil das Bundesgericht, die einzige verbleibende Instanz, nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt, d.h. es kann den vom kantonalen Versicherungsgericht festgestellten Sachverhalt nur eingeschränkt überprüfen (siehe Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die in Erw. 2. 6 und 2.7 genannten weiteren Abklärungen vorzunehmen. 2.9 Demnach ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang zu vergüten seien, nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). EL 2025/61 12/13

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass auch die künftigen Transportkosten in vollem Umfang zu vergüten seien, wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. EL 2025/61 13/13